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Schifffahrts- und Naturschutzinfos

Infos
Verordnungen im Hinblick auf Schifffahrt
Rafting in Kärnten - Landesverordnung - gültig für Drau, Gail und Möll
49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Juni 2020, Zl. 07-AL-GVV-404/1-2020, über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen
 
Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
 
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Fließgewässer in Kärnten (§ 2 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).
 
§ 2
Allgemeine Verbote
(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.
(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten
           1. auf der Drau in den unmittelbaren Nahbereichen der Wasserkraftanlagen. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des                      Unterwasserbereichs,
           2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau), im unmittelbaren Nahbereich der Wasserkraftanlage (Malta Unterstufe). Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage 300 m           flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.
(3) Für den Fall, dass durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.
(4) Von den Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
         1. der Bundespolizei,
         2. des Bundesheeres,
         3. der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz, etc.),
         4. Rettungs- und Feuerlöschdienste,
         5. der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,
         6. für Untersuchungen zu gewässerökologischen Zwecken und
         7. der Betreiber der Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in Abs. 2 und 3 genannten Bereiche, insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.
 
§ 3
Besondere Verbote für Rafts
(1)  Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.
(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht
         1. auf der Drau vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
         2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau) vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
         3. auf der Gail, von St. Lorenzen (Fronbrücke) bis zum Kraftwerk Wetzmann in Kötschach vom 15. Mai bis 1. Juli eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
         4. auf der Gail vom Kraftwerk Wetzmann in Kötschach bis zur Einmündung des Feistritzbaches in Nötsch vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
         5. für behördlich bewilligte Veranstaltungen.
 
§ 4
Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
         1. Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2018;
         2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018.
 
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juli 1993 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, StF: LGBl. Nr. 88/1993, außer Kraft.
 
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r

Rafting in Tirol - Landesverordnung - gültig für die Isel
17. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10 Mai 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Isel
Auf Grund des §17 Abs. 2 Z. 1 und Z 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines Verbot Auf der Isel von Fluss-km 23,100 (Ortsteil „Feld“ in Matrei in Osttirol) bis Fluss-km 0,270 (Lienz, Hofgartenbrücke) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Ausnahmen Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen: a) Fahrten mit wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen oder Schwimmkörpern jeweils in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr im Zeitraum vom 15. Mai bis 30. September eines jeden Jahres, b) Fahrten mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bei behördlich bewilligten Veranstaltungen einschließlich der Proben und Übungen und c) Fahrten mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Rettungsdienstes, des Feuerwehrdienstes, des Bundesheeres,  des Gewässeraufsichtsdienstes, des hydrographischen Dienstes, der Bundeswasserbauverwaltung und des Verwalters des öffentlichen Wassergutes.
§ 3
An- und Ablegestellen Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a angeführten Ruderfahrzeuge oder Schwimmkörper darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage angeführten An- bzw. Ablegestellen erfolgen. § 4 Strafbestimmung Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
§ 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 35/1993, soweit sie die Isel betrifft, außer Kraft. 17. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Mai 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Isel.
Der Landeshauptmann: Weingartner
Der Landesamtsdirektor: Arnold

Verordnungen im Hinblick auf Naturschutz
Europaschutzgebietsverordnung „Schütt-Graschelitzen“ gültig für die "Gail"
67. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 2014,
Zl. 08-NAT-2018/2004 (159/2014), mit der die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch zum Euro­paschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt wird
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt ge­än­dert durch LGBl. Nr. 85/2013 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungs­ge­setzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1)  Die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch, die auch Teile der Landschaftsschutzgebiete Dobratsch (Villacher Alpe), LGBl. Nr. 45/1970, sowie Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970, beide in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, und Schütt-Ost, LGBl. Nr. 18/2005, beinhaltet, wird zum Euro­paschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt.
(2)  Das Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal (poli­tische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 um­schrie­benen Grenzen in den Katastral­ge­meinden Arnoldstein, Federaun, Riegersdorf, Pöckau, Saak, Völkendorf und Judendorf gelegen.
(3)  Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bear­beitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 42 jeweils im Maß­stab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Be­ar­bei­tungsstand) fest­ge­legt. Diese plan­­liche Dar­stellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Ange­le­genheiten des Natur­schutzes zuständigen Ab­tei­lung des Amtes der Kärnt­ner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie bei den Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal wäh­rend der für den Par­teien­verkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(4)  Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geän­dert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, par­zel­len­scharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Ange­le­genheiten des Natur­schutzes zuständigen Ab­tei­lung des Amtes der Kärnt­ner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirks­hauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen
(1)  Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Er­hal­tungs­zu­standes der im Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen vor­kom­men­den und in der Anlage aufge­listeten Schutzgüter.
(2)  Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Be­wirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsna­tur­schutzes umgesetzt wird.
(3)  Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichen­den Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der An­lage genannten Arten. Im Spe­ziel­len sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:
          1. völlig oder weitgehend natürlichen kollinen bis hochmontanen Lebensräumen;
          2. naturnahen kulturlandschaftsbezogenen Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Ver­breitung;
          3. natürlichen oder naturnahen Wäldern mit entsprechender standortheimischer Artenzusammen­setzung und Totholzanteil;
          4. möglichst störungsfreien ökologischen Sonderstrukturen und Habitaten wie Gewässerränder, Auwälder, Schotter- und Kies­bän­ke, Feuchtbiotope, Felsformationen, Höhlen, Blockhalden, Gesteins-Schutthalden, Mager- und Trockenstandorten mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestim­mun­gen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:
          1. die Änderung von natürlichen oder naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen und deren Rand­­bereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beein­träch­tigung des natürlichen Was­serhaushaltes;
          2. jede Veränderung und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Ein­gängen sowie die Be­schädigung, Zerstörung oder Entnahme von natürlichen Höh­­len­inhalten sowie die Beun­ruhigung von Überwinterungs- und Brutplätzen von Fledermäusen;
          3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
          4. das Ausüben des Modellflugsports sowie des Hänge- und Paragleitens;
          5. das Abfahren im freien Gelände mit Schi und schiähnlichen Geräten;
          6. jegliche Form des Freikletterns, Sportkletterns uÄ in den Felswänden;
          7. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen uÄ auf hiefür nicht vorgesehenen Flächen;
          8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;
          9. das Befahren aller Wasserflächen mit Schwimm­körpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasser­fahrzeugen udgl.;
       10. das Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und das Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni.
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirt­schaft­liche Nutzung sowie die recht­mäßige Aus­übung der Jagd und Fische­rei, sofern dadurch keine nachhaltig nach­teilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastruktur­an­la­gen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, We­ge, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie was­serwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern da­durch keine nach­haltig nachteilige Beein­träch­ti­gung der in dem Gebiet vorkom­men­den Schutzgü­ter er­folgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
3. Bereiche innerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, be­son­ders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten;
4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenen Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel nicht widerspricht;
5. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, wie insbesondere nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zu­letzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;
6. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasser­rechts­gesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1)  Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungs­zie­len nach § 2 nicht widersprechen und keine er­hebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2)  Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbe­sondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vor­haben im In­te­resse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Über­wach­ung des Er­hal­tungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Be­richts­pflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geän­dert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günsti­gen Erhal­tungs­zustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanz­lichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Um­welt­bewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehr­zwecken dienen;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Bau­be­willigung be­dür­fen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Euro­pa­schutz­ge­bietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themen­be­zo­genen Be­sucher­lenkung oder Bruthilfen für Vogel­arten uÄ, notwendig sind;
5. die Errichtung von Baustellenwegen, -einrichtungen und -tafeln, welche auf ein konkretes Bauvorhaben befristet sind;
6. das gewerbsmäßige Befahren des Gailflusses mit Wasserfahrzeugen.
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europa­schutzgebiet Schütt-Graschelitzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck ent­sprechende Hinweise sind zu­lässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Ver­wal­tungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
1.  die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13 und
2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13.
 
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r

Europaschutzgebietsverordnung „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“ gültig für die "Gail"
56. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Juni 2011, Zahl: 15-NAT2015/136/2011, mit der die Gebiete Görtschacher Moos, Obermoos, Untermoos sowie Teile der Gail zum Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ erklärt werden.
 
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl Nr. 42/2010 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (KKMG), LGBl Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1 Schutzgebiet
(1) Die Gebiete Görtschacher Moos, Obermoos, Untermoos sowie Teile der Gail werden zum Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Hermagor-Pressegger See, St. Stefan im Gailtal, Feistritz an der Gail und Nötsch im Gailtal (politische Bezirke Hermagor und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Görtschach, Nampolach, Vorderberg, Feistritz an der Gail, St. Paul, Köstendorf, St. Stefan, Saak und Kerschdorf im Gailtal gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 20 – Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Jänner 2011 (Datum Bearbeitungsstand) samt Detailplänen 4617-5103, 4717-5002, 4617-5301, 47175200, 4717-5201, 4617-5303, 4717-5202, 47175203, 4717-5302, 4717-5303 und 4817-5202 jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Jänner 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Hermagor und Villach sowie bei den Gemeinden Hermagor-Pressegger See, St. Stefan im Gailtal, Feistritz a.d. Gail und Nötsch im Gailtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal vorkommenden Schutzgüter. Das sind Vogelarten des Anhangs I und regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) angeführt sind sowie natürliche Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der ./. Anlage aufgelisteten Schutzgüter. Das Erhaltungsziel ist daher die Erhaltung des Landschaftsmosaiks aus naturnahen Au- und Bruchwäldern, Gewässer- und Moorlebensräumen sowie der wertvollen Elemente der Kulturlandschaft, insbesondere der artenreichen Hochstauden-, Wiesen- und Weideflächen mitsamt den strukturierenden Gebüschgruppen, Feldgehölzen und Einzelbäumen als Lebensraum für die hier vorkommenden Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse.
§ 3 Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5, untersagt:
1. Die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt.
2. Die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes.
3. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw.), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze.
4. Das Ansiedeln oder Ausbringen von gebietsfremden Pflanzenarten und das Einbringen oder Aussetzen gebietsfremder Tierarten.
5. Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.
6. Das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen.
7. Die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.
8. Das Verlassen der öffentlichen Fahrwege und sonstigen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art.
9. Das Stapeln und Lagern von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern.
10. Das Befahren aller Wasserflächen – mit Ausnahme des Gailflusses - mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.
11. Das Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und das Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1.April bis 30. Juni.
12. Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.
 13. Jede Verunreinigung des Geländes.
§ 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
(1) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die Errichtung von Bauwerken aller Art und Abänderung von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt, sofern sie der spezifischen und erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind und dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
3. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und –entsorgungsanlagen, Stromversorgung, Straßen, Wege, Heuhütten, Kläranlage, Flusssicherungen usw) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
5. Flächen, die als Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Sondergebiet-Kläranlage sowie Grünland-Widmungen, wie Grünland-Bad, Grünland-Badehütten, Grünland-Liegewiese, Grünland-Sportanlage und Grünland-Tennisplatz im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995 idgF LGBl. Nr. 88/2005, gewidmet sind;
6. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215 idFdG BGBl I Nr. 14/2011 und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440 idFdG BGBl I Nr. 55/2007 sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr. 21, idFdG LGBl 33/2010, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idFdG BGBl. I 111/2010;
10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146, idFdG BGBl I Nr. 111/2010, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
(2) Eine Bewirtschaftung der so genannten Garantieflächen, welche in der planlichen Darstellung gemäß § 1 Abs. 3 verortet sind, das sind Ackerächen, Intensivgrünlandflächen und Wechselwiesen, ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis uneingeschränkt möglich.
§ 5 Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1.Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pfanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes; 4.Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
5. das gewerbsmäßige Befahren des Gailflusses mit Wasserfahrzeugen.
§6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§7 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
 
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
 
Anlage:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.
Vogelarten nach Anhang I Vogelschutz-Richtlinie
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
A021  Rohrdommel  Botaurus stellaris
A022  Zwergrohrdommel  Ixobrychus minutus
A026  Seidenreiher  Egretta garzetta
A030  Schwarzstorch  Ciconia nigra
A031  Weißstorch  Ciconia ciconia
A072  Wespenbussard  Pernis apivorus
A081  Rohrweihe  Circus aeruginosus
A082  Kornweihe  Circus cyaneus
A083  Steppenweihe  Circus macrourus
A084  Wiesenweihe  Circus pygargus
A103  Wanderfalke  Falco peregrinus
A119  Tüpfelsumpfhuhn  Porzana porzana
A120  Kleines Sumpfhuhn  Porzana parva
A121  Zwergsumpfhuhn  Porzana pusilla
A122  Wachtelkönig  Crex crex
A215  Uhu  Bubo bubo
A224  Ziegenmelker  Caprimulgus europaeus
A229  Eisvogel  Alcedo atthis
A234  Grauspecht  Picus canus
A236  Schwarzspecht  Dryocopus martius
A338  Neuntöter  Lanius collurio
Regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG angeführt sind
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
A097  Rotfußfalke  Falco vespertinus
A099  Baumfalke  Falco subbuteo
A118  Wasserralle  Rallus aquaticus
A153  Bekassine  Gallinago gallinago
A155  Waldschnepfe  Scolopax rusticola
A207  Hohltaube  Columba oenas
A232  Wiedehopf  Upupa epops
A256  Baumpieper  Anthus trivialis
A257  Wiesenpieper  Anthus pratensis
A259  Wasserpieper  Anthus spinoletta
A260  Schafstelze  Motacilla ava
A275  Braunkehlchen  Saxicola rubetra
A276  Schwarzkehlchen  Saxicola torquata
A277  Steinschmätzer  Oenanthe oenanthe
A286  Rotdrossel  Turdus iliacus
A309  Dorngrasmücke  Sylvia communis
A336  Beutelmeise  Remiz pendulinus
A337  Pirol  Oriolus oriolus
A371  Karmingimpel  Carpodacus erythrinus
A381  Rohrammer  Emberiza schoeniclus
A383  Grauammer  Miliaria calandra
Säugetiere nach Anhang II und IV FFH-RL
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
1303  Kleine Hufeisennase  Rhinolophus hipposideros
1321  Wimperedermaus  Myotis emarginatus
1324  Großes Mausohr  Myotis myotis
1354  *Braunbär  Ursus arctos
1355  Fischotter  Lutra lutra
Fische nach Anhang II FFH-RL
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
1098  Ukrainisches Bachneunauge  Eudontomyzon mariae
1105  Huchen  Hucho hucho
1131  Strömer  Leuciscus soufa
1134  Bitterling  Rhodeus sericeus amarus
1163  Koppe  Cottus gobio
Amphibien nach Anhang II und IV FFH-RL
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
1167  Alpenkammmolch  Triturus carnifex
1193  Gelbbauchunke  Bombina variegata
Wirbellose nach Anhang II FFH-RL Lebensräume nach Anhang I
FFH-RL
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
1016  Bauchige Windelschnecke  Vertigo moulinsiana
1078  Russischer Bär  Callimorpha quadripunctaria
Code Nr.  Deutscher Name  Wissenschaftlicher Name
1903  Glanzstendel  Liparis loeselii
Code Nr. Lebensraumtyp
3150  Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3240  Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos 3260  Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion uitantis und des Callitricho-Batrachion 6210  Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6410  Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torgen und tonig-schlufgen Böden (Molinion caeruleae)
6430  Feuchte Hochstaudenuren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510  Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba ofcinalis)
7120  Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140  Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230  Kalkreiche Niedermoore
91D0  *Moorwälder
91E0  *Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
*             prioritärer Lebensraumtyp oder prioritäre Art nach Anhang I bzw. II FFH-Richtlinien.

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