Schifffahrts- und Naturschutzinfos
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Verordnungen im Hinblick auf Schifffahrt
Rafting in Kärnten - Landesverordnung - gültig für Drau, Gail und Möll
49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Juni 2020, Zl. 07-AL-GVV-404/1-2020, über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen
Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Fließgewässer in Kärnten (§ 2 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).Geltungsbereich
§ 2
Allgemeine Verbote
(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.Allgemeine Verbote
(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten
1. auf der Drau in den unmittelbaren Nahbereichen der Wasserkraftanlagen. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs,2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau), im unmittelbaren Nahbereich der Wasserkraftanlage (Malta Unterstufe). Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.
(3) Für den Fall, dass durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.
(4) Von den Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
1. der Bundespolizei,
2. des Bundesheeres,3. der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz, etc.),
4. Rettungs- und Feuerlöschdienste,
5. der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,
6. für Untersuchungen zu gewässerökologischen Zwecken und
7. der Betreiber der Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in Abs. 2 und 3 genannten Bereiche, insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.
§ 3
Besondere Verbote für Rafts
(1) Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.Besondere Verbote für Rafts
(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht
1. auf der Drau vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau) vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
3. auf der Gail, von St. Lorenzen (Fronbrücke) bis zum Kraftwerk Wetzmann in Kötschach vom 15. Mai bis 1. Juli eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
4. auf der Gail vom Kraftwerk Wetzmann in Kötschach bis zur Einmündung des Feistritzbaches in Nötsch vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
5. für behördlich bewilligte Veranstaltungen.
§ 4
Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:Verweisungen
1. Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2018;
2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juli 1993 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, StF: LGBl. Nr. 88/1993, außer Kraft.Inkrafttreten
Mag. Dr. K a i s e r
Quelle der Verordnung: RIS Informationsangebote (bka.gv.at)
Rafting in Tirol - Landesverordnung - gültig für die Isel
17. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10 Mai 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Isel
Auf Grund des §17 Abs. 2 Z. 1 und Z 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines Verbot Auf der Isel von Fluss-km 23,100 (Ortsteil „Feld“ in Matrei in Osttirol) bis Fluss-km 0,270 (Lienz, Hofgartenbrücke) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Ausnahmen Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen: a) Fahrten mit wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen oder Schwimmkörpern jeweils in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr im Zeitraum vom 15. Mai bis 30. September eines jeden Jahres, b) Fahrten mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bei behördlich bewilligten Veranstaltungen einschließlich der Proben und Übungen und c) Fahrten mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Rettungsdienstes, des Feuerwehrdienstes, des Bundesheeres, des Gewässeraufsichtsdienstes, des hydrographischen Dienstes, der Bundeswasserbauverwaltung und des Verwalters des öffentlichen Wassergutes.
§ 3
An- und Ablegestellen Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a angeführten Ruderfahrzeuge oder Schwimmkörper darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage angeführten An- bzw. Ablegestellen erfolgen. § 4 Strafbestimmung Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
§ 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 35/1993, soweit sie die Isel betrifft, außer Kraft. 17. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Mai 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Isel.
Der Landeshauptmann: Weingartner
Der Landesamtsdirektor: Arnold
Quelle der Verordnung: RIS Informationsangebote (bka.gv.at)
Verordnungen im Hinblick auf Naturschutz
Europaschutzgebietsverordnung „Schütt-Graschelitzen“ gültig für die "Gail"
67. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 2014,
Zl. 08-NAT-2018/2004 (159/2014), mit der die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt wird
Zl. 08-NAT-2018/2004 (159/2014), mit der die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt wird
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Schutzgebiet
(1) Die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch, die auch Teile der Landschaftsschutzgebiete Dobratsch (Villacher Alpe), LGBl. Nr. 45/1970, sowie Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970, beide in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, und Schütt-Ost, LGBl. Nr. 18/2005, beinhaltet, wird zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Arnoldstein, Federaun, Riegersdorf, Pöckau, Saak, Völkendorf und Judendorf gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 42 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie bei den Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen
Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen vorkommenden und in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird.
(3) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:
1. völlig oder weitgehend natürlichen kollinen bis hochmontanen Lebensräumen;
2. naturnahen kulturlandschaftsbezogenen Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung;
3. natürlichen oder naturnahen Wäldern mit entsprechender standortheimischer Artenzusammensetzung und Totholzanteil;
4. möglichst störungsfreien ökologischen Sonderstrukturen und Habitaten wie Gewässerränder, Auwälder, Schotter- und Kiesbänke, Feuchtbiotope, Felsformationen, Höhlen, Blockhalden, Gesteins-Schutthalden, Mager- und Trockenstandorten mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Schutzbestimmungen
Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:
1. die Änderung von natürlichen oder naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
2. jede Veränderung und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Eingängen sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von natürlichen Höhleninhalten sowie die Beunruhigung von Überwinterungs- und Brutplätzen von Fledermäusen;
3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
4. das Ausüben des Modellflugsports sowie des Hänge- und Paragleitens;
5. das Abfahren im freien Gelände mit Schi und schiähnlichen Geräten;
6. jegliche Form des Freikletterns, Sportkletterns uÄ in den Felswänden;
7. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen uÄ auf hiefür nicht vorgesehenen Flächen;
8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;
9. das Befahren aller Wasserflächen mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.;
10. das Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und das Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni.
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;3. Bereiche innerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten;
4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenen Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel nicht widerspricht;
5. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, wie insbesondere nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;
6. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.
§ 5
Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
5. die Errichtung von Baustellenwegen, -einrichtungen und -tafeln, welche auf ein konkretes Bauvorhaben befristet sind;
6. das gewerbsmäßige Befahren des Gailflusses mit Wasserfahrzeugen.
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8
Umsetzungshinweis
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
1. die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13 und
2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Quelle der Verordnung: RIS Informationsangebote (bka.gv.at)
Europaschutzgebietsverordnung „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“ gültig für die "Gail"
56. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Juni 2011, Zahl: 15-NAT2015/136/2011, mit der die Gebiete Görtschacher Moos, Obermoos, Untermoos sowie Teile der Gail zum Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ erklärt werden.
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl Nr. 42/2010 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (KKMG), LGBl Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1 Schutzgebiet(1) Die Gebiete Görtschacher Moos, Obermoos, Untermoos sowie Teile der Gail werden zum Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Hermagor-Pressegger See, St. Stefan im Gailtal, Feistritz an der Gail und Nötsch im Gailtal (politische Bezirke Hermagor und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Görtschach, Nampolach, Vorderberg, Feistritz an der Gail, St. Paul, Köstendorf, St. Stefan, Saak und Kerschdorf im Gailtal gelegen.(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 20 – Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Jänner 2011 (Datum Bearbeitungsstand) samt Detailplänen 4617-5103, 4717-5002, 4617-5301, 47175200, 4717-5201, 4617-5303, 4717-5202, 47175203, 4717-5302, 4717-5303 und 4817-5202 jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Jänner 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Hermagor und Villach sowie bei den Gemeinden Hermagor-Pressegger See, St. Stefan im Gailtal, Feistritz a.d. Gail und Nötsch im Gailtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal vorkommenden Schutzgüter. Das sind Vogelarten des Anhangs I und regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) angeführt sind sowie natürliche Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der ./. Anlage aufgelisteten Schutzgüter. Das Erhaltungsziel ist daher die Erhaltung des Landschaftsmosaiks aus naturnahen Au- und Bruchwäldern, Gewässer- und Moorlebensräumen sowie der wertvollen Elemente der Kulturlandschaft, insbesondere der artenreichen Hochstauden-, Wiesen- und Weideflächen mitsamt den strukturierenden Gebüschgruppen, Feldgehölzen und Einzelbäumen als Lebensraum für die hier vorkommenden Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse.
§ 3 SchutzbestimmungenIm Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5, untersagt:
1. Die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt.
2. Die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes.3. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw.), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze.
4. Das Ansiedeln oder Ausbringen von gebietsfremden Pflanzenarten und das Einbringen oder Aussetzen gebietsfremder Tierarten.
5. Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.
6. Das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen.7. Die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.
8. Das Verlassen der öffentlichen Fahrwege und sonstigen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art.
9. Das Stapeln und Lagern von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern.
10. Das Befahren aller Wasserflächen – mit Ausnahme des Gailflusses - mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.
11. Das Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und das Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1.April bis 30. Juni.
12. Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.
13. Jede Verunreinigung des Geländes.
§ 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
(1) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die Errichtung von Bauwerken aller Art und Abänderung von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt, sofern sie der spezifischen und erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind und dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;3. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und –entsorgungsanlagen, Stromversorgung, Straßen, Wege, Heuhütten, Kläranlage, Flusssicherungen usw) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
5. Flächen, die als Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Sondergebiet-Kläranlage sowie Grünland-Widmungen, wie Grünland-Bad, Grünland-Badehütten, Grünland-Liegewiese, Grünland-Sportanlage und Grünland-Tennisplatz im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995 idgF LGBl. Nr. 88/2005, gewidmet sind;
6. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215 idFdG BGBl I Nr. 14/2011 und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440 idFdG BGBl I Nr. 55/2007 sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr. 21, idFdG LGBl 33/2010, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idFdG BGBl. I 111/2010;
10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146, idFdG BGBl I Nr. 111/2010, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
(2) Eine Bewirtschaftung der so genannten Garantieflächen, welche in der planlichen Darstellung gemäß § 1 Abs. 3 verortet sind, das sind Ackerächen, Intensivgrünlandflächen und Wechselwiesen, ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis uneingeschränkt möglich.
§ 5 Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1.Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pfanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;3. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes; 4.Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
5. das gewerbsmäßige Befahren des Gailflusses mit Wasserfahrzeugen.
§6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§7 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.
Vogelarten nach Anhang I Vogelschutz-Richtlinie
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A021 Rohrdommel Botaurus stellaris
A022 Zwergrohrdommel Ixobrychus minutus
A026 Seidenreiher Egretta garzetta
A030 Schwarzstorch Ciconia nigra
A031 Weißstorch Ciconia ciconia
A072 Wespenbussard Pernis apivorus
A081 Rohrweihe Circus aeruginosus
A082 Kornweihe Circus cyaneus
A083 Steppenweihe Circus macrourus
A084 Wiesenweihe Circus pygargus
A103 Wanderfalke Falco peregrinus
A119 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana
A120 Kleines Sumpfhuhn Porzana parva
A121 Zwergsumpfhuhn Porzana pusilla
A122 Wachtelkönig Crex crex
A215 Uhu Bubo bubo
A224 Ziegenmelker Caprimulgus europaeus
A229 Eisvogel Alcedo atthis
A234 Grauspecht Picus canus
A236 Schwarzspecht Dryocopus martius
A338 Neuntöter Lanius collurio
Regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG angeführt sind
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher NameA097 Rotfußfalke Falco vespertinus
A099 Baumfalke Falco subbuteo
A118 Wasserralle Rallus aquaticus
A153 Bekassine Gallinago gallinago
A155 Waldschnepfe Scolopax rusticola
A207 Hohltaube Columba oenas
A232 Wiedehopf Upupa epops
A256 Baumpieper Anthus trivialis
A257 Wiesenpieper Anthus pratensis
A259 Wasserpieper Anthus spinoletta
A260 Schafstelze Motacilla ava
A275 Braunkehlchen Saxicola rubetra
A276 Schwarzkehlchen Saxicola torquata
A277 Steinschmätzer Oenanthe oenanthe
A286 Rotdrossel Turdus iliacus
A309 Dorngrasmücke Sylvia communis
A336 Beutelmeise Remiz pendulinus
A337 Pirol Oriolus oriolus
A371 Karmingimpel Carpodacus erythrinus
A381 Rohrammer Emberiza schoeniclus
A383 Grauammer Miliaria calandra
Säugetiere nach Anhang II und IV FFH-RL
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1303 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros
1321 Wimperedermaus Myotis emarginatus
1324 Großes Mausohr Myotis myotis
1354 *Braunbär Ursus arctos
1355 Fischotter Lutra lutra
Fische nach Anhang II FFH-RL
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1098 Ukrainisches Bachneunauge Eudontomyzon mariae
1105 Huchen Hucho hucho
1131 Strömer Leuciscus soufa
1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus
1163 Koppe Cottus gobio
Amphibien nach Anhang II und IV FFH-RL
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1167 Alpenkammmolch Triturus carnifex
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata
Wirbellose nach Anhang II FFH-RL Lebensräume nach Anhang I
FFH-RL
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1016 Bauchige Windelschnecke Vertigo moulinsiana
1078 Russischer Bär Callimorpha quadripunctaria
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1903 Glanzstendel Liparis loeselii
Code Nr. Lebensraumtyp
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion uitantis und des Callitricho-Batrachion 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torgen und tonig-schlufgen Böden (Molinion caeruleae)
6430 Feuchte Hochstaudenuren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba ofcinalis)
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230 Kalkreiche Niedermoore
91D0 *Moorwälder
91E0 *Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
* prioritärer Lebensraumtyp oder prioritäre Art nach Anhang I bzw. II FFH-Richtlinien.
Quelle der Verordnung: RIS Informationsangebote (bka.gv.at)